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Schrörs Bootsmotorencenter

Im Buttendicksfeld 7
D-46485 Wesel
Germany

Tel:  +49(0)281 2063677
Fax: +49(0)281 2065251

E-mail:
info@schroers-marine.de
Website:
www.schroers-marine.de

  Öffnungszeiten
  Mo - Fr 7:00 - 17:00 Uhr
  Sa 9:00 - 12:00 Uhr
  Sonntag geschlossen

 
 

Geschäftsbedingungen

 
Schrörs Bootsmotoren-Center

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schrörs Bootsmotoren Center Im Buttendicksfeld 7 46485 Wesel

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Bootsmotoren und Anhängern
Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
1.2 Werkstattverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Soweit Auftragserteilung und Auftragsbestätigung nicht in getrennten Urkunden aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift der Vertragsurkunde.
1.3 Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluss des Werkstattvertrages freibleibend, es sei denn, es liegt ein ausdrücklich als "verbindlicher Kostenvoranschlag" bezeichneter Kostenvoranschlag nach Ziffer 2.3 vor.
1.4 Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind unwirksam, sofern sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt werden.
1.5 Der Auftraggeber (Kunde) ermächtigt durch Abschluss des Werkstattvertrages hiermit den Auftragnehmer (Schrörs Bootsmotoren Center) Unteraufträge auf eigene Rechnung und Gefahr zu erteilen.
1.6 Von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, es sei denn diese werden schriftlich durch den Auftragnehmer anerkannt.
Preis und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils gemäß Vereinbarung fällig. Anderenfalls gilt, dass der Auftraggeber für nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.2 Sollten sich bei Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten auch ohne Zustimmung des Auftraggebers durch zu führen, wenn entweder der zu zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat der Auftraggeber eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
2.3 Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe ohne jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Falle der Ziffer 2.2, so bedarf es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und Ersatzteile im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor Vertragsabschluss bis zum Ablauf von zwei Wochen gebunden. Nach Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
2.4 Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes verlangt werden. Rechnungen sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Reparaturgegenstand oder die bearbeiteten und/oder ausgerüsteten Gegenstände abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gezahlt hat.
2.5 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als Verzugszinsen die zur Zeit gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verlangen, sofern auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Im Übrigen gilt für diese Auftraggeber § 286 II S. 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt, so ist als Liegegeld/Stellgeld ein Einstellungsentgelt für tageweise eingelagerte Gegenstände zu zahlen, dass sich nach den qm der benötigten Lagerfläche berechnet. Je qm wird dabei ein Preis von 4,00 € netto in Rechnung gestellt.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
Fertigstellung und Liefertermine
3.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit Abschluss des Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zugeht.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht erklärt hat, dass der Liefertermin unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so verlängert sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend der eingetretenen Verzögerung, ohne dass daraus weitergehende Rechte durch den Auftraggeber geltend gemacht werden können.
3.3 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn er nicht rechtzeitig die ihm bei Abschluss des Vertrages als erforderlich aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer als erforderlich angegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt oder nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
3.4 Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder Aussperrung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über derartige Verzögerungen und dem voraussichtlichen neuen Liefertermin sodann zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
Abnahme/ Transport
4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht auf die Abnahme wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, dass nach Ablauf der genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten. Der Leistungsort für die Durchführung der Abnahme ist am Betriebssitz des Auftragnehmers in 46485 Wesel.
4.2 Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten oder ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, sofern der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt wird. Im Falle der Durchführung eines Transportes durch den Auftragnehmer haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen. Wird vom Auftraggeber der Transportweg, die Versand- und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben. ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst nach eigenem Ermessen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt gleichwohl auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, dass bei eintretenden Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahmen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
4.3 Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen. Ohne ausdrückliche Weisung und Kostenübernahmeerklärung ist eine Transportversicherung nicht abzuschließen.
4.4 Die Abnahme des Gewerkes kann auch durch eine Fertigstellungsbescheinigung im Sinne von § 641 a BGB ersetzt werden. Der dazu erforderliche Gutachter ist jedoch von dem Auftragnehmer zu beauftragen,
Pfandrecht
5.1 Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag neben dem ihm nach § 647 BGB zu bestimmendem Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen wegen früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte, Anschrift des Auftraggebers, sofern eine etwaig neue Anschrift durch Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

Gewährleistung
6.1 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Gewerkes. Der Auftragsgegenstand muss dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung des Mangels übergeben werden.
6.2 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden, es sei denn, dass die Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich war. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden in Folge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, den Betriebsanleitungen nicht entsprechender Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer und/oder elektrischer Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurück zu führen sind.
6.3 Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung der Auftragnehmer, anderenfalls jedoch der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
6.4 Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Auftragnehmer den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Selbstvornahme), eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbare Aufwendungen verlangen.
6.5 Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich auf seine Kosten und Gefahr ausschließlich in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer trägt dazu die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Transport- und Abschleppkosten zur Verbindung des Vertragsgegenstandes an den Betriebssitz des Auftragnehmers im Gewährleistungsfall sind der Höhe nach auf die Kosten eines Transportes bis zu maximal 50 km im Umkreis des Betriebssitzes des Auftragnehmers beschränkt. Alle darüber hinaus gehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Insbesondere in Fällen, in denen in Folge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht und Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahren beauftragen.
6.6 Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich der Konstruktion oder Material so tritt eine Sachmängelhaftung nach den §§ 633, 634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurück zu führen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm erkennbare Gefahren der Anwendung der angegebenen Konstruktion oder der Verarbeitung des vorgegebenen Materials hinzuweisen.
6.7 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten nach Ziffer 6.5) nicht übernommen.
Haftung
7.1 Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 7.2 Das Gleiche gilt für Schäden und Verluste, die an dem vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern, Inventar, Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen, unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung in Folge Diebstahls, Einbruchs-, Feuer-, Sturm-, Wasser entstehen, des Gleichen für Schäden durch Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Abtransport innerhalb sowie außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
7.3 Das Risiko einer Probefahrt geht ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt führt. Im Übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
7.4 Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung übergebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziffer 7.1 bis 7.3 abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung abzudecken.
7.5 Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeglicher Art, die dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
7.6 Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Umgekehrt ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
7.7 Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist, beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tag der Beschädigung oder des Verlustes.8
Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
8.1 Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen Preises ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im Eigentum des Auftragnehmers. 8.2 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung -einschließlich der Wechsel- oder Scheckforderungen - mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand des Auftragnehmers in Wesel.
Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.
Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung lautet die ladungsfähige Anschrift des Auftragnehmers: Schrörs Bootsmotoren Center Inh. Wolfgang Schrörs Im Buttendicksfeld 7, 46485 Wesel, vertreten durch Herrn Wolfgang Schrörs, ebenda.
Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinem Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll in diesen Fällen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt, das Selbe gilt für den Fall der Lückenfüllung.
10.3 Es gilt ausschließlich die Schriftform als vereinbart. Die Aufhebung oder Änderung der Schriftformklausel selbst bedarf ebenfalls der Schriftform.
Wesel, Januar 2008