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Im Buttendicksfeld 7
D-46485 Wesel
Germany
Tel: +49(0)281 2063677
Fax: +49(0)281 2065251
E-mail:
info@schroers-marine.de
Website:
www.schroers-marine.de
Öffnungszeiten
Mo - Fr 7:00 - 17:00 Uhr
Sa 9:00 - 12:00 Uhr
Sonntag geschlossen
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schrörs Bootsmotoren Center Im Buttendicksfeld 7 46485 Wesel
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Bootsmotoren
und Anhängern
Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Werkstattverträge.
1.2 Werkstattverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Soweit
Auftragserteilung und Auftragsbestätigung nicht in getrennten Urkunden
aufgenommen werden, erhält der Auftraggeber (Kunde) eine Durchschrift der
Vertragsurkunde.
1.3 Kostenvoranschläge sind bis zum Abschluss des Werkstattvertrages
freibleibend, es sei denn, es liegt ein ausdrücklich als "verbindlicher
Kostenvoranschlag" bezeichneter Kostenvoranschlag nach Ziffer 2.3 vor.
1.4 Mündliche Nebenabreden und mündliche nachträgliche Vertragsänderungen sind
unwirksam, sofern sie nicht vom Auftragnehmer (Werkstatt) schriftlich bestätigt
werden.
1.5 Der Auftraggeber (Kunde) ermächtigt durch Abschluss des Werkstattvertrages
hiermit den Auftragnehmer (Schrörs Bootsmotoren Center) Unteraufträge auf eigene
Rechnung und Gefahr zu erteilen.
1.6 Von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere
allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, es sei denn diese
werden schriftlich durch den Auftragnehmer anerkannt.
Preis und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Werkstatt, ausschließlich Verpackungs- und
Verladekosten. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind
jeweils gemäß Vereinbarung fällig. Anderenfalls gilt, dass der Auftraggeber für
nicht abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten
vertragsgemäßen Leistungen verlangen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2.2 Sollten sich bei Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten als
notwendig erweisen und der Auftraggeber zwecks Einholung seiner Zustimmung nicht
kurzfristig erreichbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten
auch ohne Zustimmung des Auftraggebers durch zu führen, wenn entweder der zu
zahlende Preis nur geringfügig überschritten wird oder die Ausführung dieser
Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers liegt. Im Normalfall ist
für jede Auftragserweiterung die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Hat
der Auftraggeber eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt, so ist er nicht
zur Abnahme verpflichtet und hat auch nicht die Mehrkosten zu tragen.
2.3 Wünscht der Auftraggeber vor Auftragserteilung eine verbindliche Preisangabe
ohne jede Überschreitungsbefugnis, auch nicht im Falle der Ziffer 2.2, so bedarf
es eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten
und Ersatzteile im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu
versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag vor
Vertragsabschluss bis zum Ablauf von zwei Wochen gebunden. Nach
Auftragserteilung darf dieser Kostenvoranschlag in jedem Falle nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
2.4 Die Auslieferung kann nicht vor der vollständigen Zahlung des Entgeltes
verlangt werden. Rechnungen sind mit Zugang sofort zur Zahlung fällig. Skonto
wird nicht gewährt. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den
Reparaturgegenstand oder die bearbeiteten und/oder ausgerüsteten Gegenstände
abholt und bezahlt. Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht
innerhalb von 10 Tagen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung, gezahlt hat.
2.5 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, als
Verzugszinsen die zur Zeit gültigen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, falls
diese in Anspruch genommen werden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und Zinsen in Höhe von 8
%-Punkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu verlangen, sofern auf
diese Rechtsfolgen in der Rechnung hingewiesen wurde. Im Übrigen gilt für diese
Auftraggeber § 286 II S. 2 BGB.
Wird im Falle des Verzuges der Reparaturgegenstand nicht innerhalb einer Woche
abgeholt, so ist als Liegegeld/Stellgeld ein Einstellungsentgelt für tageweise
eingelagerte Gegenstände zu zahlen, dass sich nach den qm der benötigten
Lagerfläche berechnet. Je qm wird dabei ein Preis von 4,00 € netto in Rechnung
gestellt.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt
ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
Fertigstellung und Liefertermine
3.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt ihr Lauf mit Abschluss des
Vertrages, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem das Bestätigungsschreiben dem
Auftraggeber zugeht.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Liefertermin
einzuhalten. Eine kurzzeitige Terminüberschreitung ist unerheblich, falls der
Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht erklärt hat, dass der Liefertermin
unbedingt einzuhalten ist. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch oder nach Rücksprache mit
Auftraggeber und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so verlängert sich der
ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend der eingetretenen
Verzögerung, ohne dass daraus weitergehende Rechte durch den Auftraggeber
geltend gemacht werden können.
3.3 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Lieferfrist nicht verlangen, wenn
er nicht rechtzeitig die ihm bei Abschluss des Vertrages als erforderlich
aufgegebenen Unterlagen übergibt, nicht rechtzeitig die ihm vom Auftragnehmer
als erforderlich angegebenen Genehmigungen und Freigaben erteilt oder nicht
rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert.
3.4 Betriebsstörungen in Folge höherer Gewalt oder durch Streiks oder
Aussperrung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden ihn von der
Einhaltung der Lieferfrist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über derartige Verzögerungen und dem voraussichtlichen neuen
Liefertermin sodann zu unterrichten, sobald dies möglich ist.
Abnahme/ Transport
4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder
stillschweigend auf die Abnahme verzichtet. Stillschweigender Verzicht auf die
Abnahme wird unterstellt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von
zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm der Auftragnehmer die Fertigstellung
anzeigte und ihn hierbei ausdrücklich darauf hinwies, dass nach Ablauf der
genannten Frist die durchgeführten Arbeiten als abgenommen gelten. Der
Leistungsort für die Durchführung der Abnahme ist am Betriebssitz des
Auftragnehmers in 46485 Wesel.
4.2 Jeder Transport des Reparaturgegenstandes oder des bearbeiteten oder
ausgerüsteten Gegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des
Auftraggebers, sofern der Transport nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt
wird. Im Falle der Durchführung eines Transportes durch den Auftragnehmer haftet
der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen. Wird vom Auftraggeber der
Transportweg, die Versand- und Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst nach
eigenem Ermessen zu veranlassen. Die Gefahr des Transportes trägt gleichwohl
auch in diesem Falle der Auftraggeber, es sei denn, dass bei eintretenden
Schäden dem Auftragnehmer bei der Wahl der Maßnahmen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
4.3 Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer ausschließlich auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen. Ohne
ausdrückliche Weisung und Kostenübernahmeerklärung ist eine
Transportversicherung nicht abzuschließen.
4.4 Die Abnahme des Gewerkes kann auch durch eine Fertigstellungsbescheinigung
im Sinne von § 641 a BGB ersetzt werden. Der dazu erforderliche Gutachter ist
jedoch von dem Auftragnehmer zu beauftragen,
Pfandrecht
5.1 Dem Auftragnehmer stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag neben dem
ihm nach § 647 BGB zu bestimmendem Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen wegen früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt
für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen
Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte, Anschrift des
Auftraggebers, sofern eine etwaig neue Anschrift durch Anfrage bei dem
Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
Gewährleistung
6.1 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
schriftlich anzuzeigen und so genau wie möglich zu bezeichnen. Als Mangel gilt
jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Gewerkes. Der
Auftragsgegenstand muss dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung des
Mangels übergeben werden.
6.2 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn während der
Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße
Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen
wurden, es sei denn, dass die Zustimmung des Auftragnehmers nicht eingeholt
werden konnte und die sofortige Behebung des Schadens unumgänglich war. Keine
Gewähr wird übernommen für Schäden in Folge ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder
durch Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, den
Betriebsanleitungen nicht entsprechender Betriebsmittel oder
Austauschwerkstoffe, chemischer, elektrochemischer und/oder elektrischer
Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Auftragnehmers zurück zu führen
sind.
6.3 Bestreitet der Auftragnehmer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
Mangels, entscheidet ein von der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und
Handelskammer zu bestimmender Sachverständiger. Stellt der Sachverständige das
Vorliegen eines solchen Mangels fest, trägt etwaige Kosten dieser Entscheidung
der Auftragnehmer, anderenfalls jedoch der Auftraggeber. Gegen die Entscheidung
des Sachverständigen ist der Rechtsweg gegeben.
6.4 Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich
nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Kommt der Auftragnehmer den
Nachbesserungsverpflichtungen nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Frist nach oder schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann
der Auftragnehmer den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen (Selbstvornahme), eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
anstelle der Minderung Schadensersatz oder Ersatz vergleichbare Aufwendungen
verlangen.
6.5 Der Auftragnehmer behebt den gewährleistungspflichtigen Mangel grundsätzlich
auf seine Kosten und Gefahr ausschließlich in seinem Betrieb. Der Auftragnehmer
trägt dazu die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-,
Fracht- und Abschleppkosten. Transport- und Abschleppkosten zur Verbindung des
Vertragsgegenstandes an den Betriebssitz des Auftragnehmers im
Gewährleistungsfall sind der Höhe nach auf die Kosten eines Transportes bis zu
maximal 50 km im Umkreis des Betriebssitzes des Auftragnehmers beschränkt. Alle
darüber hinaus gehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Insbesondere in Fällen,
in denen in Folge des Standortes des Auftragsgegenstandes die Fracht und
Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch wären, kann der Auftragnehmer eine andere
Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung auf seine Kosten und Gefahren
beauftragen.
6.6 Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer besondere Anweisungen hinsichtlich
der Konstruktion oder Material so tritt eine Sachmängelhaftung nach den §§ 633,
634 BGB nicht ein, sofern der Mangel auf diese besonderen Anweisungen zurück zu
führen ist. Der Auftragnehmer ist allerdings verpflichtet, auf von ihm
erkennbare Gefahren der Anwendung der angegebenen Konstruktion oder der
Verarbeitung des vorgegebenen Materials hinzuweisen.
6.7 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden vom
Auftragnehmer Transportkosten (Fracht- und Abschleppkosten nach Ziffer 6.5)
nicht übernommen.
Haftung
7.1 Wird der in Auftrag gegebene Gegenstand beschädigt oder geht er ganz oder
teilweise verlustig, so haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten,
Arbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 7.2 Das Gleiche gilt für Schäden und
Verluste, die an dem vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Reparatur
oder Aufbewahrung übergebenen oder abgestellten Booten, Motoren, Anhängern,
Inventar, Ausrüstungsgegenständen oder sonstigen Sachen durch Abhandenkommen,
unrechtmäßige Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung in Folge Diebstahls,
Einbruchs-, Feuer-, Sturm-, Wasser entstehen, des Gleichen für Schäden durch
Benutzung von Krananlagen und Hebewerkzeugen sowie beim Abtransport innerhalb
sowie außerhalb des Betriebs- und Lagergeländes.
7.3 Das Risiko einer Probefahrt geht ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers,
soweit dieser selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt
führt. Im Übrigen gelten Probefahrten als im Auftrag des Auftraggebers
durchgeführt.
7.4 Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung übergebenen Gegenstände
werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht versichert, sofern der
Auftraggeber nicht ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag zur Versicherung
erteilt. Es ist Sache des Auftraggebers, alle nicht unter Ziffer 7.1 bis 7.3
abgedeckten Schäden und Verluste durch eine entsprechende Kaskoversicherung
abzudecken.
7.5 Für Körperverletzungen, Gesundheitsschäden und Unfälle jeglicher Art, die
dem Auftraggeber, seinen Angehörigen und Begleitpersonen oder Beauftragten im
gesamten Bereich des Lager- und Betriebsgeländes oder bei Probefahrten
widerfahren, haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten,
Arbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
7.6 Der Auftragnehmer hat Schäden und Verluste an Auftragsgegenständen
unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Umgekehrt ist der Auftraggeber
verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat,
dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen
und genau zu bezeichnen.
7.7 Soweit eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verluste gegeben ist,
beschränkt sich diese auf die Wiederinstandsetzung oder - soweit dies nicht
möglich ist - auf Ersatz des Zeitwertes des Gegenstandes am Tag der Beschädigung
oder des Verlustes.8
Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
8.1 Werden vom Auftragnehmer gelieferte Zubehörteile vor Bezahlung des vollen
Preises ausgeliefert, bleiben sie bis zur Erfüllung der Restforderung im
Eigentum des Auftragnehmers. 8.2 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart
worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung -einschließlich der Wechsel- oder Scheckforderungen - mit
Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Gerichtsstand des Auftragnehmers in Wesel.
Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der
Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.
Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung lautet die ladungsfähige
Anschrift des Auftragnehmers: Schrörs Bootsmotoren Center Inh. Wolfgang Schrörs
Im Buttendicksfeld 7, 46485 Wesel, vertreten durch Herrn Wolfgang Schrörs,
ebenda.
Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts,
auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber
einschließlich dieser allgemeinem Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll in
diesen Fällen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt, das Selbe gilt für den Fall
der Lückenfüllung.
10.3 Es gilt ausschließlich die Schriftform als vereinbart. Die Aufhebung oder
Änderung der Schriftformklausel selbst bedarf ebenfalls der Schriftform.
Wesel, Januar 2008
English